Die EÜR stellt die Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Freiberufler und kleine Unternehmen (Einzelunternehmen, GbR) ermitteln damit ihren Gewinn oder Verlust. Zu den kleinen Unternehmern gehören:
- Unternehmen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind (und sie auch nicht freiwillig anwenden)
- Gewerbetreibende bis 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn
Die rechtliche Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) finden Sie im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG)
Gliederung und Abgabe
Für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) müssen Sie die standardisierte Anlage verwenden, die Sie unter ElsterFormular finden. Die ausgefüllte EÜR müssen Sie online an die Finanzbehörde übermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen alle Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, ihre Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt senden. Dies gilt auch für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler mit jährlichen Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro. Für sie galt bislang eine Ausnahmeregelung.
Auswertung
Wenn Sie einzelne Konten (z.B. die Konten der Einnahmen pro Kunden oder die Kostenarten) unter die Lupe nehmen, können Sie feststellen, welche Faktoren für den Gewinn oder Verlust Ihres Unternehmens verantwortlich sind. Insbesondere ein Vorjahresvergleich ist hierbei sehr aufschlussreich.
Steuerberatung
Die Einnahmen-Überschussrechnung können Sie selbst erledigen. Wenn Sie allerdings unsicher sind, sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.