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22.09.2014 -

Altersvorsorge

Einleitung

Selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer sollten den Aufbau ihrer Altersversorgung rechtzeitig planen.

Bestimmte (selbständige) Berufsgruppen müssen sich in jedem Fall über die gesetzliche Rentenversicherung absichern. Alle anderen beruflich Selbständigen können sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung entweder freiwillig versichern oder auf Antrag versicherungspflichtig werden.

Versicherungspflicht

Viele Gründerinnen und Gründer wissen nicht, dass sich bestimmte Berufsgruppen in jedem Fall bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichern müssen. Dazu zählen beispielsweise Handwerker/-innen, Hebammen, Lehrer/-innen, Künstler/-innen und Publizisten/Publizistinnen. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI. Wobei es hier auch Ausnahmen gibt, insbesondere dann, wenn Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen. Erkundigen Sie sich dazu am besten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

Bei den Beiträgen gelten dieselben Regelungen wie bei den Pflichtversicherten auf Antrag (s.u.). 

Ausnahme: Künstler, Publizisten, Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer brauchen nur einkommensgerechte Beiträge zahlen. Und: Künstler und Publizisten, die Mitglied der Künstlersozialkasse sind, zahlen jeweils nur die Hälfte ihres Beitrags.

Freiwillige Versicherung

Freiwillig Versicherte können die Anzahl und Höhe ihrer Beiträge selbst festlegen und jederzeit für die Zukunft verändern. Für einige Selbständige ist auch der Erhalt der Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente durch eine lückenlose Zahlung freiwilliger Beiträge möglich. Und: Die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrente, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten.

Beruflich Selbständige, die bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert sind, zahlen einen Beitrag von monatlich mindestens 83,70 Euro und höchstens 1311,30 Euro (2022). Der Mindestbeitrag entspricht 18,6 Prozent eines monatlichen Bruttoeinkommens von 450 Euro. Sie können auch höhere Beiträge zahlen, allerdings nur bis zu einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt bei einem Bruttoeinkommen von 7.050 Euro (West) bzw. 6.750 Euro (Ost) pro Monat (2022).

Beachten Sie: Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung deckt für den Selbständigen normalerweise nur eine Grundversorgung ab. Um im Alter ausreichend abgesichert zu sein, sollten Sie daher für weitere Rücklagen sorgen: durch Geldanlagen wie Sparverträge, Immobilienbesitz, Kapital bildende Lebensversicherungen oder eine private Rentenversicherung.

Versicherungspflicht auf Antrag

Innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Vorteil: Im Unterschied zu freiwilligen Versicherten, haben Pflichtversicherte auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und auf Rehabilitationsleistungen.

Hinsichtlich der Beiträge gibt es drei Möglichkeiten:

  • Halber Regelbeitrag für Gründerinnen und Gründer
    Innerhalb der ersten drei Jahre der beruflichen Selbständigkeit, können Sie sich für den halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt 2022 monatlich 305,97 Euro (West) und 292,95 Euro (Ost).
  • Regelbeitrag
    Unabhängig von Ihrem Einkommen, können Sie auch den vollen Regelbeitrag zahlen. Er liegt bei monatlich 611,94 Euro (West) und 585,90 Euro (Ost) (2022).
  • Einkommensgerechter Beitrag
    Selbständige können auch höhere oder niedrigere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn sie ein entsprechend abweichendes Einkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.

Gut zu wissen: Haben Sie sich einmal für die Antragspflichtversicherung entschieden, können Sie diese nicht wieder kündigen. Sie bleibt für die Dauer Ihrer selbständigen Tätigkeit bestehen.

Rürup-Rente

Während die Riester-Rente lediglich Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung und ihren Angehörigen offen steht, können über die Basis-Rente („Rürup-Rente“) auch die Angehörigen der verkammerten freien Berufe für ihr Alter vorsorgen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, sollte jeder Freiberufler sorgfältig prüfen. So schließt etwa eine Höherversicherung im Versorgungswerk einen Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz ein, während dieser im Rahmen einer Rürup-Rente nur gegen zusätzlichen Beitrag versichert werden kann.

Vor Vertragsabschluss beachten

Seien Sie sich im Klaren darüber, ob Sie eine Lebensversicherung tatsächlich zur Altersvorsorge oder eventuell als Kreditsicherungsmittel einsetzen möchten. In letzterem Fall erhalten sie nämlich keinen Pfändungsschutz.

Pfändungsschutz für Altersvorsorge

Um die Altersvorsorge vor einer Pfändung zu schützen, müssen Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt;
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden;
  • die Bestimmungen von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen;
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, ist nicht vereinbart.

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist begrenzt und hängt vom Lebensalter des Berechtigten ab. Die gesetzliche Regelung zum Pfändungsschutz bei Altersrenten finden Sie in § 851c Zivilprozessordung ZPO. Nähere Informationen zu den Pfändungsfreigrenzen erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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