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Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Einleitung

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden.

Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern („Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“) zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (z.B. als Arbeitnehmer, versicherungspflichtiger Krankengeldbezug, versicherungspflichtige Erziehungszeiten). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Das ermöglicht z.B. auch Auslandsbeschäftigten, die sich nach ihrer Rückkehr ins Inland selbständig machen, die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
  • Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung des Sozialgesetzbuchs III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn der oder die Antragsteller/in bereits anderweitig versicherungspflichtig sind (z.B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).

Antragstellung

Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.

Beiträge 2024

Der Beitragssatz für das Jahr 2024 beträgt 2,6 v.H. Auf der Basis der Bezugsgröße von 3.535 Euro (West) und 4465 Euro (Ost) liegt der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige bei 91,91 Euro bzw. 90,09 Euro.

Für Gründerinnen und Gründer besteht eine Sonderregelung. Sie zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung plus dem folgenden Kalenderjahr pro Monat nur die Hälfte: 45,96 Euro (West) und 45,05 Euro (Ost). Die Beiträge müssen an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden.

Eintritt der Arbeitslosigkeit

Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert oder seine Selbständigkeit einschränken muss, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen bzw. unter 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Darüber hinaus gehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Denken Sie daran, dass Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen müssen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Sie müssen u.a. jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die Sie die Arbeitsagentur vermittelt.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Tritt eine Arbeitslosigkeit ein, errechnet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt haben. Das fiktive Arbeitsentgelt richtet sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit in erster Linie für Sie erstrecken und der dazugehörigen Qualifikationsgruppe.

Restansprüche geltend machen?

Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

Weitere Informationen

Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis der Bundesagentur der Arbeit (PDF)
(Stand: Januar 2024)
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – § 28a SGB III (PDF)
(Stand: Januar 2024)

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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