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Existenzgründungen im sozialen Bereich

© iStock / Dean Mitchell

Gründen

Kurz und knapp
Soziale, pflegerische und therapeutische Dienstleistungen

Soziale, pflegerische und therapeutische Dienstleistungen

Der Bedarf an Pflege, Betreuung und Heilmitteln nimmt stetig zu. Dazu trägt insbesondere die demographische Entwicklung bei. Die Bandbreite der unternehmerischen Möglichkeiten ist dabei sehr groß.

Selbstständige Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit sind zum Beispiel in der Rechtlichen Betreuung, der Kindertagesbetreuung oder auch der Seniorenbetreuung denkbar. Darüber hinaus bieten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Psychologinnen und Psychologen nicht selten Coaching, systemische Familientherapie oder Supervision an. In der Pflege sind es vor allem die ambulanten Pflegedienste, die sich um die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter oder sterbender Menschen kümmern. Und bei den Heilmittelerbringern sind es die Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die Ergotherapeutinnen und -therapeuten oder auch Logopädinnen und Logopäden, die ihre Leistungen in eigenen Praxen anbieten.

Gut zu wissen: Anbieterinnen und Anbieter sozialer, pflegerischer und therapeutischer Dienstleistungen müssen eine Reihe gesetzlicher Vorgaben und Zulassungsvoraussetzungen beachten. Erkundigen Sie sich daher frühzeitig bei Ihrem Berufsverband sowie den Ansprechpartnern bei den Krankenkassen und/oder Wohlfahrtsverbänden.

Selbstständig im sozialen, pflegerischen und therapeutischen Bereich (Auswahl)

Beispielhaft bieten wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Gründungsvoraussetzungen ausgewählter selbstständiger Tätigkeiten im sozialen, pflegerischen und therapeutischen Bereich.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste bieten die Pflege von bedürftigen Menschen in deren eigenen vier Wänden an und kümmern sich bei Bedarf auch um die hauswirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuung.

Für die Gründung eines ambulanten Pflegedienstes ist eine Zulassung durch eine gesetzliche Pflege- und Krankenkasse erforderlich. Die Zulassungskriterien unterscheiden sich zum Teil je nach Bundesland. Insbesondere müssen bestimmte Mindestpersonalanforderungen erfüllt sein: Hierzu gehört das Vorhalten von Fachkräften mit einem Abschluss in einem anerkannten Pflegeberuf. Darüber hinaus müssen zwei leitendende Fachkräfte eine mindestens zweijährige Berufserfahrung für den Zeitraum der letzten acht Jahre in ihrem Pflegeberuf nachweisen. Pflicht ist außerdem eine Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für eine leitende Fachkraft. Dies bedeutet entweder die Absolvierung eines Ausbildungslehrgangs mit einem Mindestumfang von 460 Stunden oder eines Studiums, wie z. B. Pflegemanagement. Abgesehen von den fachlichen Voraussetzungen müssen auch die persönlichen Eigenschaften und nicht zuletzt das betriebswirtschaftliche Know-how zur Führung eines Pflegedienstes vorhanden sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung eines ambulanten Pflegedienstes regelt das Sozialgesetzbuch XI.

Die Gründung eines ambulanten Pflegedienstes ist relativ zeitaufwändig. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt zu den in Frage kommenden Fachverbänden sowie zu den gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen auf.

Weitere Informationen:

Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet
Sozialgesetzbuch XI: § 71 Pflegeeinrichtungen
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: SGB XI

APH – Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e.V.
www.aph-bundesverband.de

[UMBRUCH]

bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
www.bpa.de

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.
www.bad-ev.de

Mit freundlicher Unterstützung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).

Rechtliche Betreuung

Volljährige Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung nicht oder nur noch zum Teil in der Lage sind, sich um ihre rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern, können eine vom Gericht bestellte rechtliche Betreuung zur Seite gestellt bekommen. Voraussetzung ist u.a., dass alle anderen Hilfen, vor allem nach dem Sozialrecht, ausgeschöpft und nicht ausreichend sind.

Zu den typischen Aufgaben einer rechtlichen Betreuung gehören die Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten (z. B. Vertragsangelegenheiten), Gesundheitsfürsorge (z. B. gemeinsame Gespräche mit Ärztinnen bzw. Ärzten), Entgegennehmen und Öffnen der Post usw. Der Umfang der Aufgaben orientiert sich am Bedarf der zu betreuenden Person und wird individuell festgelegt.

Qualifikation

Um sich als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer selbstständig zu machen, müssen Sie sich zunächst bei der Betreuungsbehörde oder Betreuungsstelle in Ihrer Kommune registrieren. Erst dann können Sie durch das Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden. Für eine Registrierung müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Nachweis der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit
  • Nachweis der ausreichenden Sachkunde für die Tätigkeit (Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, der Personen- und Vermögenssorge, des sozialrechtlichen Unterstützungssystems, der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen u.a. (§ 23 Absatz 3 BtOG)
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall und einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

Als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer unterliegen Sie der Aufsicht und Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

Gut zu wissen: Fort- und Weiterbildungseinrichtungen bieten die erforderlichen Sachkundelehrgänge zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer an. Informationen dazu sowie zu Fragen der Existenzgründung bieten u.a. der Bundesverband Berufsbetreuer*innen e.V. (BdB) sowie das Institut für Innovation und Praxistransfer in der Betreuung (ipb) an. Letzteres richtet sich mit seiner Existenzgründungsberatung insbesondere an angehende Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit oder einem Rentenversicherungsträger beantragen möchten.

Vergütung

Bei ausreichend vorhandenem Vermögen muss der betreute Mensch die mit dem Betreuungsbeschluss festgesetzten Kosten selbst tragen. Für mittellose betreute Menschen zahlt die Landeskasse. Die Vergütung orientiert sich am Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern.

Weitere Informationen:

Bundesministerium der Justiz: Betreuungsrecht
www.bmj.de → Themen → Vorsorge und Betreuungsrecht → Rechtliche Betreuung

Gesetze im Internet: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG)
Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten BGB § 1821
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: BGB § 1821

[UMBRUCH]

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG): Registrierungsvoraussetzungen BtOG § 23
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: BtOG § 23

Bundesverband der Berufsbetreuer*innen e.V. (BdB): Berufsbetreuer*in werden
www.berufsbetreuung.de/berufsbetreuung/

Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V.
www.bvfbev.de

Institut für Innovation und Praxistransfer in der Betreuung (ipb)
www.ipb-weiterbildung.de

Mit freundlicher Unterstützung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer*innen e.V. (BdB)

Heilmittelbranche

Zur Heilmittelbranche zählen die Ergotherapie, die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, die Physiotherapie, Massage, Medizinische Badebetriebe, Podologische Therapie (medizinische Fußpflege) und Ernährungstherapie.


Notwendige Zulassungen

Wer als Heilmittelerbringerin oder Heilmittelerbringer gesetzlich Krankenversicherte behandeln möchte, benötigt eine Zulassung durch die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen (ARGE Zulassung).

Wer seine Leistungen darüber hinaus mit der Unfallversicherung als Kostenträger abrechnen möchten, benötigt neben der Zulassung der Gesetzlichen Krankenversicherung weitere Voraussetzungen, wie z. B. eine berufspraktische Erfahrungszeit

Zwischen den Privaten Krankenversicherungen und Leistungserbringerinnen bzw. Leistungserbringern gibt es hingegen keine Verträge oder Preisvereinbarungen. Die Therapeutinnen und Therapeuten vereinbaren die Therapiebedingungen in Verbindung mit den dazugehörigen Gebühren unmittelbar mit den Patientinnen und Patienten selbst. Eine Zulassung ist demzufolge in diesem Bereich nicht erforderlich.

Für die Aufnahme der Tätigkeit, genügt die Anmeldung beim Gesundheitsamt sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), neben den bei einer selbstständigen Tätigkeit üblichen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen, sowie dem Finanzamt

Weitere Informationen:

ARGEn der Heilmittelzulassung
www.zulassung-heilmittel.de

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
www.bgw-online.de

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Rehabilitation Vergütung der Leistungserbringer
www.dguv.de → Rehabilitation / Leistungen → Vergütung der Leistungserbringer

GKV-Spitzenverband: Heilmittel
www.gkv-spitzenverband.de → Krankenversicherung → Ambulante Leistungen → Heilmittel

[UMBRUCH]

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[UMBRUCH]

Freiberuflich oder gewerblich?

Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringer gehören zu den freien Berufen. Sie sind daher nicht gewerbesteuerpflichtig und melden ihre selbstständige Tätigkeit ausschließlich beim Finanzamt an.

Der Status der Freiberuflichkeit ist allerdings gefährdet, wenn Umfang oder Art der Tätigkeit verändert werden. So können beispielsweise die folgenden Fälle zur Gewerblichkeit führen:

  • Eröffnung einer zweiten Praxis oder Beschäftigung von mehr als drei Mitarbeitenden
  • Verkauf von Therapiematerialien
  • Freiberuflerin beschäftigt fachfremden Freiberufler. Beispiel: Eine Ergotherapeutin stellt einen Logopäden ein. In dem Fall gilt der logopädische Bereich als gewerblich, da die Ergotherapeutin die Qualität der Arbeit des Logopäden nicht beurteilen kann. Trennt die Ergotherapeutin die beiden Bereiche nicht buchhalterisch, wird der gesamte Betrieb vom Finanzamt als gewerblich eingestuft.
  • Beteiligung eines Gewerbetreibenden als Mit-Gesellschafter einer Gesellschaft, die ausschließlich aus Freiberuflern besteht.

Umsatzsteuerbefreit oder nicht?

Heilberufliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das ist anzunehmen, solange die Leistungen auf ärztliche oder heilpraktische Verordnung hin sowie im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen“ (§ 20 SGB V), sind nicht umsatzsteuerfrei.

Beratungsangebote nutzen

Informieren Sie sich vor dem Start der selbstständigen Tätigkeit ausführlich über die jeweiligen Spezifika Ihres Heilmittelberufes, insbesondere hinsichtlich Umsatzentwicklung, Vergütung, Kalkulation, Verwaltungsaufwand, Standortbedingungen und erfolgreiche Kommunikation sowie Marktpositionierung. Wenden Sie sich dazu an Ihren Berufsverband. Nutzen Sie darüber hinaus die Informationsangebote des BMWK-Existenzgründungsportals sowie des Instituts für Freie Berufe.

Weitere Informationen:

BMWK-Existenzgründungsportal
www.existenzgruendungsportal.de

Institut für Freie Berufe
www.ifb.uni-erlangen.de → Gründungsberatung

Mit freundlicher Unterstützung des Bundesverbandes für Ergotherapeut:innen in Deutschland BED e. V., www.bed-ev.de

Impressum
Copyright: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Diese Texte stehen unter einer Creative Commons Namensnennung | Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland Lizenz.

Quelle: www.bmwk.de Abrufdatum: 01.01.2024

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Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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