Antwort
Nehmen Sie eine gewerbliche Tätigkeit auf, so ist diese bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Wählen Sie als Rechtsform ein Einzelunternehmen oder eine GbR, so brauchen Sie nur eine einfache Buchführung vornehmen. Welche Rechtsform für Sie die geeignete ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Informationen zu den einzelnen Rechtsformen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Sie können sich auch bei Ihrer zuständigen IHK beraten lassen.
Es gibt im SGB VII (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) den § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren. Dieser Paragraph besagt, wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, müssen Sie dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Seit dem 1. Januar 2020 gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn eine Anzeige nach dem §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. D. h. das Gewerbeamt leitet Ihre Anmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erkundigen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2020
Tipps der Redaktion: