Antwort
Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Eine selbständige Tätigkeit unterteilt sich in eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Unterstützung, ob es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim Finanzamt oder Gewerbeamt.
Inwieweit Sie eine Genehmigung von Ihrer Schule benötigen, kann von uns nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich bitte mit dieser Frage an Ihre Schule.
Nach Anmeldung der selbständigen Tätigkeit erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt. Nachdem dieser bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Steuernummer vom Finanzamt, die Sie benötigen, um Ihre Rechnungen schreiben zu können. Hilfreiche Informationen zur richtigen Erstellung finden Sie im Gründungsportal des BMWK unter Rechnungen.
Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Für das Jahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro für Alleinstehende. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier: Einkommensteuer.
Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen finden Sie hier: Kleinunternehmerregelung.
Bei weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr örtliches Finanzamt.
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit/ auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Besprechen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse, ob sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Ihren Versicherungsstatus und Ihren Beitrag auswirkt.
Da Sie Schüler-BAföG beziehen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Amt und besprechen inwiefern Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auf Ihr BAföG angerechnet werden kann.
Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie hier: Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Für eine individuelle Beratung können Sie auch unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.
Quelle:
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
April 2019
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