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Nebenberufliche Selbständigkeit: Anmeldung?

Frage

Ich bin sozialabgabepflichtig angestellt im Hauptberuf und möchte gerne als Aushilfe auf einer freien Mitarbeiter-Basis (mit Rechnungsstellung) zusätzlich etwas dazu verdienen. Es werden diesen Monat 450 Euro sein und ab September 900 Euro. Was muss ich wo anmelden (Steuer? Reduzierung des Kurzarbeitergeldes?) und muss ich Sozialabgaben leisten?

Antwort

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Nach Ihren Tätigkeitsangaben („Event“) gehen wir davon aus, dass hierfür eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen ist.

Ausführliche Informationen zu einer Teilzeit- und Kleinstgründung finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 01 wenden.

Ihre Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Nehmen Sie während Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit auf, so informieren Sie bitte darüber Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist dem Arbeitgeber, bei dem Sie Kurzarbeit haben, mitzuteilen, da Ihr Arbeitgeber für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zuständig ist. Eine während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommene Tätigkeit (z.B. selbständige Tätigkeit) wird grundsätzlich teilweise angerechnet (§ 106 Abs. 3 SGB III). Darüber hinaus gelten vorübergehende Sonderregelungen in Bezug auf Kurzarbeit bis zum 31.12.2020. Danach können Sie bei einer selbständigen Tätigkeit bis zu der Grenze von 100 Prozent Ihres ursprünglichen Entgelts (ohne Kurzarbeit) hinzuverdienen. Gesetzliche Grundlage für die vorübergehenden Sonderregelungen ist der § 421c SGB III. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
August 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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