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Übungsleiter im Bogenschießen: Vorbereitung?

Frage

Ich bin Beamtin in Vollzeit und überlege nebenberuflich Seminare für Übungsleiter im traditionellen Bogenschießen zu geben. Ich bin selbst geprüfte Übungsleiterin mit mehrjähriger Erfahrung als ehrenamtliche Übungsleiterin im Sportverein. Ich möchte die Seminare selbständig anbieten und zwei Referenten zusätzlich mit einbinden. Ziel ist für die Sportvereine und Bogensportvereine qualifizierte Übungsleiter auszubilden. Es sollen ein bis zwei Seminare im Jahr werden mit je 40 Unterrichtseinheiten. Was muss ich hierbei beachten?

Antwort

Als nebenberuflich tätige Trainerin und Ausbilderin im Sport üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus (= „selbstständig“ im Einkommensteuerrecht).

Unterricht ist hier die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrerinnen und Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Der Unterricht kann auch individuell erteilt werden. Die Wissensvermittlung muss jedoch auf einem allgemeinen Lehrplan basieren und nicht der Lösung persönlicher Probleme der Unterrichteten dienen. Bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit ist in der Regel von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen, insbesondere wenn die Arbeit - wie bei Ihnen - einen relativ geringen zeitlichen Umfang hat.

Beamtenrechtlich wird Ihre selbstständige Tätigkeit den Nebenbeschäftigungen zugeordnet. Sie müssen davon ausgehen, dass diese Tätigkeit genehmigungspflichtig ist. Da Beamte ein Dienstverhältnis und keinen Arbeitsvertrag haben, ergeben sich weitere Besonderheiten. Auf der Bundesebene sind die wesentlichsten Rechtsquellen des Nebentätigkeitsrechts das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Bundesbeamtennebentätigkeitsverordung (BNV). Besonders zu beachten sind landesrechtliche Regelungen.

Buchführungspflichtig ist nach dem Steuerrecht, wenn der Gewinn (= betriebliche Einnahmen minus Ausgaben) den Betrag von 50.000 Euro übersteigt oder der Jahresumsatz mehr als 500.000 Euro beträgt. Wer unter diesen Grenzen bleibt, kann eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Gute und doch preisgünstige Software (unter 30 Euro) hierfür erhalten Sie etwa im Buchhandel.

Beachten Sie bitte: Nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Da Sie Beamtin sind, ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie auch im Fall der Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung nachfragen sollten, ob und inwieweit eine Tarifumstellung erforderlich ist.

Unfallversicherung: Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, über einen ergänzenden Schutz nachzudenken, da der Versicherungsschutz über den Dienstherrn nur für dessen Wirkungsbereich greift.

Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Beamtin. Nähere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Zur Umsatzsteuer sehen Sie sich bitte unbedingt die so genannte „Kleinunternehmerregelung“.

Beachten Sie bitte noch zur Einkommensteuer: Eine Aufwandsentschädigung ist für Übungsleiterinnen und Übungsleiter bis 2.400,00 Euro im Jahr steuerfrei, wenn sie nebenberuflich und bei einem gemeinnützigen Verein oder Einrichtung bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26 EStG). Dies gilt grundsätzlich für Trainer und Ausbildung in gemeinnützigen Sportvereinen.

Eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige dürfte sich in Ihrem Fall erübrigen.

Das BMWK bietet Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen an.

Für die Kooperation mit anderen Lehrenden stehen Ihnen grundsätzlich folgende Varianten zur Verfügung:

  • Gründung eines gemeinsamen Unternehmens, etwa einer GbR sowie
  • Kooperation von selbstständigen Unterrichtern im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Tätigkeit (etwa als Unternehmer und Subunternehmer).

Das BMWK informiert auch zu den verschiedenen Rechtsformen.

Beachten Sie bitte die Pflichtversicherung von selbstständig Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese greift auch für nebenberuflich Selbstständige, wobei der Begriff der Lehrenden sehr weit gefasst ist. Sie sollten die Rentenversicherung kontaktieren. Informationen hierzu bietet die Deutsche Rentenversicherung.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Juni 2018

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