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Coach und Entspannungspädagogin: Praxis in Privaträumen?

Frage

Ich überlege mich als Coach und Entspannungspädagogin (zunächst) nebenberuflich selbständig zu machen. In unserer Eigentumswohnung in einem 4-Familien-Haus würde ich dafür gerne einen Raum als Büro und Beratungspraxis nutzen. Was muss ich dabei bedenken? Der Zugang wäre nur durch den privaten Flur möglich. Ich würde natürlich gerne ein Praxisschild anbringen bzw. die Fenster entsprechend gestalten lassen. Können die Miteigentümer gegen diese Nutzung und die zusätzlichen Besucher Einspruch einlegen / eine Unterlassung bewirken?

Antwort

Grundsätzlich wird in § 903 BGB geregelt: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“

Bezogen auf eine Eigentumswohnung können von der Eigentümergemeinschaft aber einstimmig Beschränkungen beschlossen und sogar im Grundbuch eingetragen werden. (WEG §5 Abs. 4, §10 Abs. 3). Insofern kontrollieren Sie am Besten zunächst, ob es eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten für Ihre Eigentumswohnung gibt. Darüber hinaus ist entscheidend, ob durch den Besucherverkehr und die Ausübung Ihrer Tätigkeit eine unzulässige (weil über die übliche Wohnnutzung hinaus gehende) Beeinträchtigung entsteht.

Desweiteren klären Sie bei Ihrer zuständigen Bauordnungsbehörde ab, ob die von Ihnen vorgesehene Nutzung grundsätzlich zulässig, anmelde- oder genehmigungspflichtig ist.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juni 2016

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