Antwort
Die räumlichen Voraussetzungen werden in Ihrem Fall von der Landesbauordnung bestimmt. Jene besagt für NRW in § 55, dass diese für Einrichtungen des Gesundheitswesens barrierefrei zu sein haben: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106092333838
Wenn Ihr Eigentum bislang beim Bauamt ausschließlich als Wohnraum ausgewiesen wurde, ist dort zudem ein Nutzungsänderungsantrag zu stellen. Die Gebühren hierfür unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde stark.
Ggf. weitere Anforderungen an die Räumlichkeiten legt das für Sie örtliche Gesundheitsamt fest. Hierbei sind die gesetzlichen Grundlagen von Seiten des Amtes zu benennen.
Sämtliche Informationen zur Prävention finden Sie hier: https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/admin/
Als Physiotherapeutin sind Sie bei Ausübung Ihres Berufes stets nach § 18 Einkommensteuergesetz freiberuflich tätig, damit gerade nicht gewerblich und zahlen daher auch keine Gewerbesteuer (außer Sie würden eine UG oder GmbH gründen).
Die Umsatzbesteuerung orientiert sich dahingegen an der Art der Leistung. Wellness-Leistungen werden mit 19% besteuert, allerdings nur, wenn Sie einen höheren Umsatz als 17.500 Euro im Gründungsjahr erwirtschaften. Alle Detailinformationen zur sogenannten Kleinunternehmerregelung finden Sie hier: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Sämtliche Leistungen, für die eine ärztliche Privatverordnung vorliegt, sind hingegen umsatzsteuerfrei. Wenn Sie über einen sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie verfügen, gilt dies auch für Leistungen ohne ärztliche Verordnung, bei denen die Behandlung einer Erkrankung eindeutig im Vordergrund steht und gerade nicht der Erholungscharakter.
Umsatzbesteuerung ist für Sie indes nicht immer zum Nachteil. Als Faustregel: Bei hohen Investitionskosten (in Ihrem Fall nur für den Bereich der Wellness-Leistungen, da die Behandlung von Krankheiten ja umsatzsteuerfrei ist) ist es ratsam sich freiwillig für eine Umsatzbesteuerung zu entscheiden, denn dann dürfen Sie die Umsatzsteuer, die in Ihren Investitionen enthalten ist, wieder geltend machen.
Die Umsatzsteuer ist vom Klienten zusätzlich auf Ihren Preis zu entrichten.
Beachten Sie daher dabei jedoch mit wem Sie im Wettbewerb bezüglich der Wellnessleistungen stehen! Handelt es sich nur um Kleinunternehmen, die auf eine Umsatzbesteuerung verzichten? Dann ist Ihre Leistung aus Klienten-Sicht 19% teurer. Erheben auch die anderen Unternehmen Umsatzsteuer, verhält es sich umgedreht.
Sie entscheiden sich daher für die eine oder andere Variante abhängig von der Wettbewerbsstrategie in Verbindung mit Ihrer Finanzstrategie.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
April 2018
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