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Dozent mit einem Kunden: scheinselbständig?

Frage

Bisher arbeite ich als Dozent für Notfallmedizin überwiegend für die Ärztekammer auf Basis des Übungsleiterfreibetrags. Durch eine Erhöhung des Honorars werde ich diesen allerdings zukünftig übersteigen, weshalb ich ein Unternehmen gründen möchte im Nebenberuf. Da ich überwiegend nur einen Kunden habe und dessen Material nutzen werde, allerdings frei entscheiden darf wann und wo ich tätig werde - ist das möglich oder fällt dies unter eine Scheinselbständigkeit?

Antwort

Ob es sich hierbei tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eher um eine „Scheinselbständigkeit“, real also um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, muss an Hand der konkreten Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung geprüft werden. Sofern Ihnen gegenüber tatsächlich kein Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und -zeit besteht, deutet dies auf eine selbständige Tätigkeit hin. Sofern jedoch selbst kein wirtschaftliches Risiko getragen wird und Arbeitsmittel des Auftraggebers genutzt werden, spricht dies eher für eine abhängige Beschäftigung.

Um hier die entsprechende Rechtssicherheit zu erhalten, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Sofern es sich hiernach eindeutig um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören zwar auch Selbständige, die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, da Sie aber als Dozent tätig sein werden, tritt die Versicherungspflicht vorrangig aufgrund der Lehrtätigkeit ein.

Selbständig Lehrende unterliegen schon aufgrund der Lehrtätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend oder nur geringfügig ausüben. Die Versicherungspflicht würde auch dann nicht eintreten, wenn Sie selbst im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen. Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie auch eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin (Suche unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezember 2017

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