Antwort
Ob es sich hier jeweils um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, d.h. real um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, unter denen Sie diese ausüben.
Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wären z.B. ein Weisungsrecht Ihres Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung oder wenn Sie für diese Tätigkeit seine Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel nutzen. Ist dies nicht der Fall und sind Sie diesbezüglich frei in der Gestaltung, spricht dies zunächst einmal für eine Selbständigkeit. Ferner würde es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn Sie das wirtschaftliche Risiko tragen, d.h. wenn Sie eigenes Kapital und Betriebsmittel einsetzen.
Soweit zu der oben beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Online finden Sie nähere Informationen und den Antragvordruck.
Nach Ihrer Schilderung deutet jedoch einiges auf eine abhängige Beschäftigung hin. In diesem Fall lässt sich eine Scheinselbständigkeit nur durch eine ordnungsgemäße Anmeldung als Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugstelle (Krankenkasse) verhindern. Ggf. kommt auch eine Anmeldung als sog. Minijob in Betracht, sofern die Beschäftigung als geringfügig anzusehen ist. Das wäre der Fall, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 Euro im Monat übersteigt.
Sofern es sich nach dieser Prüfung hingegen bestätigt, dass es sich um echte selbständige Tätigkeiten handelt, wäre in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. So gehören unter anderem auch Selbständige dazu, die lehrende Tätigkeiten ausüben. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, also auch surfen und Ski fahren. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.
Dass Sie diese Tätigkeiten parallel zu Ihrem Studium ausüben, ist für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Ferner gehe ich davon aus, dass Sie diese Tätigkeiten in Deutschland ausüben.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Antrag auf Statusfeststellung, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezember 2018
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