Antwort
Tatsächlich steht der Bezug einer Halbwaisenrente in keinem Bezug zu den Meldepflichten, die für Arbeitgeber oder versicherungspflichtige Selbständigen bestehen.
Sofern der Schwerpunkt der pädagogischen Tätigkeiten darin besteht, Fertigkeiten oder Fähigkeiten zu vermitteln, so würden Sie aufgrund dieser „lehrenden“ Tätigkeit zu den Selbständigen gehören, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetz eine Versicherungspflicht besteht.
Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit entweder als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.
Da Sie die eigentlichen Auftraggeber selbst jedoch als Arbeitgeber bezeichnen, bestehen zumindest Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat oder ob hier eher eine so genannte Scheinselbständigkeit vorgelegen hat, d.h. es hat real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden.
Bei der diesbezüglichen Prüfung kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung, sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung d.h. auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art und den Ort der Arbeitsausführung. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen. Andererseits ist die Rechtsfigur eines „Freien Mitarbeiters“ seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt.
Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen und Sie auch künftig solche Tätigkeiten ausüben, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2016
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