Antwort
Die Beschäftigung als Werkstudent ist grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium zeitlich überwiegt. Bedeutet, dass keine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden vorliegen darf. Aus Ihrem Schreiben geht hervor, dass Ihre Freundin bei Ihrem Vater versichert ist. Ich gehe davon aus, dass Sie damit die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung meinen. Die Familienversicherung kennt eine Einkommensgrenze. Möchte Ihre Freundin in der Familienversicherung verbleiben, so dürfen die monatlichen Einnahmen aus der Beschäftigung als Werkstudentin und der selbständigen Tätigkeit die Summe von 435 Euro (2018) nicht überschreiten. Dies gilt auch für die 20 Stunden-Grenze während Zeiten der Vorlesung. Wird die Einkommensgrenze überschritten, jedoch die 20 Stunden-Regelung eingehalten, kann die Versicherung im Regelfall als studentische Pflichtversicherung fortgeführt werden. Sollte es sich um eine Absicherung im Zuge der Beihilfe handeln, sollte sich Ihre Freundin direkt an die Beihilfestelle wenden.
Unabhängig davon, ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Im Zusammenspiel mit einer Beschäftigung prüft die gesetzliche Krankenversicherung den Vorrang. Hierfür werden unter anderem die monatlichen Einnahmen, der zeitliche Umfang ggf. aber auch die gewählte Rechtsform erfragt. Als Grundlage der Beurteilung gelten im Regelfall die „Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen aus dem Jahre 2015. Hier heißt es unter anderem:
„Die Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft) lässt den Schluss zu, dass die Tätigkeit für den „eigenen Betrieb“ grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit erbracht wird. In Einzelfällen ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis möglich, wenn der Gesellschafter außerhalb seines Gesellschaftsverhältnisses tätig ist und in persönlicher Abhängigkeit zu dem Unternehmen steht (vgl. Urteil des BSG vom 20. Juli 1988 - 12 RK 23/87 -, USK 88176).“
Bitte wenden Sie sich für eine abschließende Beratung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
September 2018
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