Antwort
Üben Sie während Ihrer Angestelltentätigkeit eine selbständige Tätigkeit aus, so ist dies der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuteilen. Diese prüft anhand der vorliegenden Fakten (Einnahmen, Zeitaufwand, aber auch Frage nach Angestellten und der Anmeldung beim Gewerbeamt), ob die selbständige Tätigkeit oder das Angestelltenverhältnis vordergründig ist. Steht das Angestelltenverhältnis im Vordergrund, so sind Sie weiterhin über Ihrer Arbeitgeber sozial abgesichert. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall.
Sollte die Selbständigkeit Ihre Haupterwerbsquelle darstellen, so können Sie bei vorherigen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied in der Kasse verbleiben. Der Beitrag errechnet sich in diesem Falle aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sprich aus Ihrer selbständigen Tätigkeit und dem Angestelltenverhältnis sowie anderweitigen Einnahmen (wenn vorhanden) wie Vermietung und Verpachtung oder auch Zinsen aus Kapitalvermögen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.350,00 Euro im Monat).
Bei weiteren Fragen sollten Sie sich direkt an Ihre gesetzliche Krankenversicherung wenden.
Quelle:
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Dezember 2017
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