Antwort
Zum Thema des Gewerberechts kann ich Ihnen als Notar - es handelt sich insoweit um öffentliches Recht - nur begrenzt Auskunft geben.
Für die Ausübung eines Gewerbes brauchen Sie aber in jedem Fall einen „Kleingewerbeschein“, die Erteilungsvoraussetzungen richten sich dann nach dem Umfang Ihres Gewerbes. Auskunft erteilt Ihnen hierzu die zuständige kommunale Behörde an ihrem Wohnsitz. Die Bezeichnung als Kleingewerbe hat insbesondere allerdings auch Auswirkungen in steuerlicher Hinsicht. Hier dürfen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Insoweit müssen Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden oder einen Steuerberater konsultieren.
Grundsätzlich stehen Ihnen für die Ausübung eines Gewerbes sämtliche Rechtsformen zur Verfügung. Sie können Ihr Unternehmen einzelkaufmännisch betreiben oder aber auch eine Kapitalgesellschaft gründen. Wenn Sie mit mehreren Personen gemeinsam agieren, wäre auch eine Personengesellschaft möglich.
Zu Haftungsbegrenzung empfiehlt sich üblicherweise eine Kapitalgesellschaft. Aus Kostengründen wird hier häufig eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gewählt. Zu diesem Themenbereich sollten und können Sie gerne einen Notar Ihrer Wahl konsultieren.
Für die von Ihnen beabsichtigte Form des Online-Handels sind daneben üblicherweise noch AGB zu entwerfen, die auch Ihre Haftung und bestimmte Beziehungen zu Ihren Kunden regeln. Auch hier lässt sich eine allgemeine Aussage, was zu beachten ist, leider nicht treffen. Es hängt viel davon ab, welche Produkte Sie vermitteln wollen. In jedem Fall ist mit Blick auch auf die Haftungsansprüche des Verbrauchers aus meiner Sicht eine anwaltliche Beratung dringend empfehlenswert.
Quelle. Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
November 2019
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