Antwort
Bevor wir uns der Unternehmensbezeichnung widmen, ist es wichtig, die Begrifflichkeiten zu unterscheiden. So können sich Freiberufler - selbst wenn sie wollten - nicht ins Handelsregister eintragen lassen, es sei denn, sie haben sich für eine gewerbliche Rechtsform, wie etwa für die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) entschieden. Auch der Begriff „Firma“ ist eine aus dem Handelsrecht stammende Bezeichnung und wird von Freiberuflern nicht verwendet. In Freiberuflerkreisen spricht man hingegen von der Unternehmens- bzw. Geschäftsbezeichnung. Freiberufler sind grundsätzlich in der Wahl ihrer Unternehmensbezeichnung frei und können auch Phantasienamen verwenden. Es sollte jedoch jedenfalls der Nachname in der Unternehmensbezeichnung verwendet werden. Die Bezeichnung „Consulting“ ist rechtlich nicht geschützt und für die einkommensteuerliche Bewertung (Freier Beruf bzw. Gewerbe) grundsätzlich unerheblich. In der Praxis wird sie daher von beiden Gruppen gleichermaßen verwendet. Die steuerliche Einstufung Freier Beruf bzw. Gewerbe hängt vielmehr von anderen Kriterien ab, wie etwa konkrete Art der Tätigkeit, Berufsausbildung, höchstpersönliche Leistungserbringung u.v.m.
Bitte beachten Sie, dass hier nur eine Einschätzung erfolgen kann. Nehmen Sie bei Bedarf für eine verbindliche Beratung die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2017
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