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Seminare für Mitarbeiter: Akademie gründen?

Frage

Ich möchte gerne nebenberuflich eine Akademie gründen, die später ins Hauptberufliche übergehen soll. Angebot dieser Akademie soll sein: Führungskräftecoachings, verschiedene Seminare für Mitarbeiter und langfristig gesehen Seminare in eigenen Räumen zu Themen wie Vertriebstechniken, Sprache, Körpersprache. Darf ich das freiberuflich machen, wenn ja - wie ist hier die Herangehensweise bezüglich Behörden? Gibt es eine andere Unternehmensform, die empfohlen wird im ersten Schritt? Muss bezüglich Krankenversicherung (bisher gesetzlich) und Rentenversicherung etwas getan bzw. beachtet werden?

Antwort

Die Bezeichnung „Akademie“ ist rechtlich nicht geschützt. Ihre Verwendung ist jedoch unter einem wettbewerbsrechtlichen Vorbehalt zu sehen in Bezug auf irreführende Geschäftsbezeichnungen. Nach herkömmlicher Auffassung handelt es sich um eine staatliche oder staatlich kontrollierte hochschulähnliche Einrichtung. Heute umfasst der Begriff auch schulische Angebote. Die Vorbehalte richten sich vielmehr auf den möglichen Anschein einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung. Die Bezeichnung „Akademie“ ist deshalb für Unternehmen nur dann zulässig, wenn entsprechende aufklärende Zusätze vorhanden sind (z.B. Renate Mustermann, Institut für Wissensvermittlung - oder umgekehrt). Auch bei der geografischen Reichweite müssen Sie aufpassen, die Benennung als „bayerische Akademie“ wäre schon problematisch, sofern Sie nicht über diese institutionelle Reichweite verfügen. Die Angabe des Ortes, an dem sich Ihre Unternehmung befindet, könnte hingegeben zur Vermeidung falschen Anscheins beitragen. Zu berücksichtigen sind unbedingt örtliche Besonderheiten. Bei Gemeinden mit öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten und Einrichtungen (Universitäten, Kliniken usw.) wird zur Vermeidung von Irreführungen allgemein ein strengerer Maßstab als sonst üblich anzulegen sein. Gelegentlich wird auch die Bezeichnung „private Akademie“ verwendet. Ich stelle dies deshalb so ausführlich dar, weil Sie bei fragwürdiger Verwendung eine Abmahnung riskieren. Dies kann sich schon aus dem Umstand ergeben, dass Ihre Bildungseinrichtung (zunächst) wohl eher klein ist. Interessant ist, dass die Zahl der Abmahnungen unterschiedlicher Art in Zeiten der „Corona-Krise“ offenbar deutlich steigt.

Rechtsform: Gehen wir davon aus, dass Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag). Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen an. Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch von der Akademie abgesehen nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe Ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen. Nähere Informationen zu Rechtsformen erhalten Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Kommen wir zu Unterricht und Coaching im freien Beruf: Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln. Die Gewerbeämter gehen jedoch häufig davon aus, dass eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit eine „Dienstleistung höherer Art“ darstellen muss. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht (hierzu gehören auch der Nachhilfe- und Musikunterricht) handeln, um als nicht gewerblich eingestuft zu werde. Tanz-, Turn-, Tennis-, Fecht-, Golf-, Ski-, Bergsteiger-, Schwimm oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Die unterschiedliche Handhabung durch Finanz- und Gewerbeämter ist auch für Fachleute schwer verständlich. Aus Sicht der Beratung ist es wichtig, auf die Praxis der Gewerbeämter hinzuweisen. In Ihrem Fall müssen Sie davon ausgehen, eine Dienstleistung höherer Art nicht anzubieten.
Ergänzend verweise ich auf die Praxishilfe des BMWi zu unterrichtenden Tätigkeiten: PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB)

Krankenversicherung: Als nebenberuflich Selbstständige müssen Sie die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen.

Rentenversicherung: Auch hier gibt es unbedingt zu beachtende Vorschriften auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit. Ihren Rentenstatus können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Sehen Sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung.
Telefonischer Kontakt: 0800 1000 4800

Nähere Informationen zum Thema Steuern finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Beachten Sie hier bitte besonders die „Kleinunternehmerregelung“. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung“.

Wenn Ihre private Haftpflichtversicherung auch für Ihre freiberufliche Tätigkeit gelten soll, ist eine Erweiterung zu empfehlen. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Tätigkeit in diese Versicherung eingeschlossen ist. Zum Thema Versicherungen informiert das BMWi im Infoletter GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790  KB).

Eine Übersicht zu Gründungen im Nebenerwerb bietet das BMWi-Existenzgründungsportal.

Zusammenfassend und abschließend empfehle ich als Überblick zur Gründung im freien Beruf die „GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)“.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2020

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